Merkblatt zur Einführung der neuen Denkmalbereichs-Satzung Zons 

Bedeutung des Denkmalbereiches
Mit der neuen Satzung vom 30. Januar 2014 wird der historische Ort Zons als Denkmalbereich nach dem Denkmalschutzgesetz ausgewiesen und in seinem heutigen Bestand mit der inneren Ortsstruktur und den umgebenden Freiflächen unter Schutz gestellt. Ziel der Satzung ist die im öffentlichen Interesse liegende Erhaltung des Ortes mit seinem äußeren Erscheinungsbild als bedeutendes historisches Dokument.

Aus der Satzung ergibt sich die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht für alle Veränderungen und baulichen Maßnahmen im Denkmalbereich, die das geschützte Erscheinungsbild und die prägenden historischen Merkmale beeinträchtigen.
Die Grenzen des Denkmalbereichs sind aus dem Plan auf der Rückseite ersichtlich.

Erlaubnisverfahren
Für die bereits unter Denkmalschutz stehenden Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung ändert sich nichts. Alle Veränderungen an und in eingetragenen Baudenkmälern bleiben wie bisher erlaubnispflichtig.
Eigentümer der anderen Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb des Denkmalbereichs müssen zukünftig vor Durchführung von Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigen, eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Dormagen beantragen. Außerdem ist wie bisher in bestimmten Fällen ein Bauantrag zu stellen.

Zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen gehören alle Veränderungen, Eingriffe und Erneuerungen an Dächern (Gauben, Dachfenster, Kamine, Antennen, Satelliten- und Solaranlagen, Entwässerungen), Fassaden, Fenstern, Rollläden, Hauseingängen (Türen, Außenleuchten, Briefkästen, Hausnummern, Klingeln, Vordächer), Toren, Geländern, Einfriedungen, Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen, An- und Neubauten und alle anderen Vorhaben, die das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereiches beeinträchtigen.

Die Erlaubnispflicht betrifft nicht Baumaßnahmen im Inneren der Gebäude, sofern von ihnen  keine Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild ausgehen. Ausnahme bilden Innenarbeiten in eingetragenen Baudenkmälern. Auch ein Rückbau des heutigen Bestands wird nicht gefordert (Bestandsschutz) wird nicht gefordert.

Förderung
Für finanzielle Aufwendungen, die der Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs dienen und von der Denkmalbehörde gefordert werden, besteht die grundsätzliche Möglichkeit, steuerliche Vergünstigungen, zins-günstige Darlehen oder Zuschüsse zu beantragen . Entsprechende Bescheinigungen können von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt werden, wenn für die Maßnahme vor Baubeginn eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorlag.

Information und Kontakt
Stadt Dormagen, Fachbereich für Bildung
und Kultur, Untere Denkmalbehörde,
Schloßstraße 2-4, 41541 Dormagen-Stadt Zons,
Tel. 02133/2764921,
Mail: juergen.waldeck@stadt-dormagen.de

Weitere Beiträge

Einige Termine 2025

„Tag des Offenen Denkmals„,  am Sonntag, den 14. September 2025 Seit 1993 findet bundesweit an jedem zweiten Sonntag im September der „Tag des offenen Denkmals“

Weiter Lesen